
Vereinsrecht
Es beginnt alles mit einer Idee. Vielleicht willst du den Landschaftsgartenverein aktiv unterstützen. Vielleicht möchtest du ihn passiv in etwas Größeres verwandeln. Was auch immer es ist – die Art und Weise, wie du dich in die Gemeinschaft einbringst, kann Großes bewirken und Identität stiften
Satzung
Machern, 14.05.2019
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Schloss und Landschaftsgarten zu Machern e. V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Machern. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen. (VR 20661).
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist es,
1.1. die Gemeinde Machern dabei zu unterstützen, Schloss und Landschaftsgarten zu Machern als wertvolles kulturhistorisches Erbe zu erhalten und für die Einwohner und Gäste als Ort der Erholung, Bildung und Kultur nutzbar zu machen.
1.2. Insbesondere geht es darum, die Identifikation der Einwohner mit diesem besonderen Teil ihrer Heimat zu stärken, Stolz auf etwas Wertvolles und Unverwechselbares zu entwickeln und als Verein Plattform zu sein für das Engagement der Bürger zum eigenen Nutzen und zum Nutzen der Gemeinschaft.
1.3. Der Verein will dazu beitragen, dass die von Ephraim Wolfgang Glasewald beschriebene Grundidee des Landschaftsgartens zu Machern als harmonischer Einheit von Landschaft, Baukunst und Bildhauerei, ergänzt um weitere Künste, wie z. B. Musik, Theater, Malerei und Fotografie wieder voll zum Tragen kommt.
1.4. Der Verein fühlt sich dem Natur-, Denkmal- und Tierschutz verpflichtet sowie der Denkmal-, Landschafts- und Heimatpflege.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
2.1. Unterstützung der Gemeinde bei der Erarbeitung von Konzeptionen für Erhalt und weitere Restaurierung des Ensembles von Schloss und Landschaftspark, bei der Beschaffung dafür erforderlicher finanzieller Mittel und anderer Ressourcen (Beantragung von Fördermitteln, Organisation von Spenden- kampagnen, Arbeitseinsätzen, ...);
2.2. enge Zusammenarbeit mit der Gemeinde als Eigentümer von Schloss und Landschaftsgarten, mit Pächtern der zu Schloss und Landschaftsgarten gehörenden Objekte, mit übergeordneten Behörden, mit Hotels und Gaststätten sowie anderen Unternehmen und mit den Einwohnern von Machern;
2.3. Organisation verschiedenartiger öffentliche Veranstaltungen in Schloss und Landschaftsgarten, auch als Beitrag zum kulturellen Leben der Gemeinde;
2.4. Öffentlichkeitsarbeit, um Schloss und Landschaftsgarten bekannt zu machen, Freunde und Förderer zu gewinnen und die Kontakte zu ihnen zu pflegen;
2.5. Organisation von Erfahrungsaustausch und Kooperation mit anderen Vereinen, Organisationen und Institutionen, die ähnliche Ziele verfolgen;
2.6. Gestaltung eines lebendigen Vereinslebens.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr inklusive Rechenschaftslegung einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail einberufen. In der Einladung wird die Tagesordnung aufgeführt. Anträge an die Versammlung sind dem Vorstand spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Einberufene Mitglieder- versammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen. Dieser Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
4.1. Die Abstimmungen sind offen. Auf Antrag eines Mitglieds und Beschluss der Mitgliederversammlung muss geheim abgestimmt werden.
4.2. Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3⁄4 der gültigen Stimmen erforderlich. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Bei einer Änderung des Vereinszwecks müssen gemäß §33 Abs.1.2 BGB alle Vereinsmitglieder zustimmen.
4.3. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft mit ihm oder die Einleitung oder Beendigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft (siehe §§ 34 und 40 BGB). Das gilt insbesondere bei der Beschlussfassung zur Entlastung des Vorstandes.
5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind Diskussion und Beschlussfassung über
5.1 die Satzung bzw. Satzungsänderungen,
5.2 die Beitrags- und Finanzordnung,
5.3 Grundsatzfragen und Anträge,
5.4 Beschlüsse zu den Aktivitäten gemäß § 2,
5.5 die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
5.6 die Wahl der Rechnungsprüfungskommission,
5.7 die Rechenschaftsberichte des Vorstandes sowie die Berichte des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,
5.8 die Entlastung des Vorstandes und den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern
5.9 die Auflösung des Vereins.
6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.
§ 10 Finanzierung der Vereinstätigkeit
1. Der Verein finanziert sich aus Beiträgen seiner Mitglieder. Darüber hinaus kann er Spenden und Fördermittel für die Durchführung konkreter Projekte einwerben, Sponsorenverträge abschließen sowie Einnahmen aus vom Verein organisierten Veranstaltungen oder durch den Verkauf von Publikationen, Postkarten, Kalendern u. a. erzielen.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Der Vorstand ist nicht berechtigt, Darlehen oder Kredite aufzunehmen, sofern es nicht die Mitgliederversammlung beschlossen hat.
4. Weiteres regelt die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitrags-und Finanzordnung.
§ 12 Die Rechnungsprüfung
1. Von der Mitgliederversammlung ist eine Rechnungsprüfungskommission zu wählen, die aus mindestens 2 Personen besteht. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein und sind nur der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung des Vorstandes.
2. Die Rechnungsprüfer können an jeder Vorstandssitzung teilnehmen. Ihnen ist auf Anforderung Kasse, Konto und Belegwesen vorzulegen.
3. Nach Abschluss des Geschäftsjahres nehmen die Rechnungsprüfer eine Gesamtprüfung vor. Der Prüfbericht ist dem Vorstand schriftlich zum Vortrag in der Mitgliederversammlung vorzulegen oder der Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede interessierte Person werden. Des Weiteren können Familien und juristische Personen die Mitgliedschaft erlangen. Dazu müssen auf dem Aufnahmeantrag die Personen benannt werden, die das Mitglied legitim vertreten dürfen. Beschränkt Geschäftsfähige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Diese verpflichten sich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
2. Die Aufnahme als Mitglied des Vereins ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
3. Die Mitgliedschaft wird durch die schriftliche Anerkennung der Satzung wirksam. Die Anerkennung erfolgt durch Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag unter Angabe von Ort und Datum.
4. Der Vorstand führt mittels elektronischer Datenverarbeitung die Mitgliederlisten.
5. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
§ 4 Rechte der Vereinsmitglieder
1. Jedes Mitglied kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Bestimmung dieser Satzung seine Mitgliedschaft wahrnehmen, insbesondere seine Antrags- und Stimmrechte sowie sein aktives und passives Wahlrecht.
2. Im Rahmen der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied Auskunft über die Tätigkeit des Vorstandes und der Arbeitsgruppen sowie über die finanzielle Lage des Vereins verlangen.
§ 5 Pflichten der Vereinsmitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck in der ihnen möglichen Art und Weise zu unterstützen und auch in der Öffentlichkeit in seinem Sinne aufzutreten.
2. Von den Mitgliedern werden jährliche Mitgliedsbeiträge gemäß einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitrags- und Finanzordnung erhoben. Alle finanziellen Verpflichtungen sind fristgemäß zu leisten.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
• Tod bzw. Auflösung der juristischen Person,
• Schriftliche Austrittserklärung,
die ordentliche Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Ende des Geschäfts- jahres. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.
• Ausschluss.
2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn:
2.1. es durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise verletzt hat;
2.2 es gegen die Satzung oder die Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt;
2.3 es mit der Zahlung von Beiträgen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb des Geschäftsjahres seinen Verpflichtungen nachkommt.
3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
3.1 Vor der Behandlung des Ausschlusses ist das Mitglied zu einer Schlichtungsverhandlung in den Vorstand einzuladen.
3.2. Im Falle der Ablehnung des Ausschlusses durch das Mitglied ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
3.3 Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer können nur von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes, die sich aus der Satzung ergeben.
5. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch an den Verein und sein Vermögen, unabhängig vom Grund des Ausscheidens.
6. In keinem der o.g. Fälle der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft haftet der Verein für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
e) bis zu 5 Beisitzern
2. Der Vorstand wird für 3 Jahre durch die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Gesamtwahl (en bloc) ist zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht. Auch eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder müssen Mitglied des Vereins sein. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen mit gültigem Mehrheitsbeschluss einen Nachfolger aus den Mitgliedern wählen. Endet die Amtsdauer des Vorstandes vor der Neuwahl, führt er die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.
3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter immer der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben anderen Mitgliedern Vollmachten und Aufträge erteilen.
4. Der Vorstand tritt mindestens vierteljährlich zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und den Vereinsmitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.
5. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Die durch Wahrnehmung der ihm obliegenden Pflichten entstehenden Aufwendungen, wie Reisekosten oder bare Auslagen, sind zu erstatten, jedoch nicht Lohnausfall. Der Verein stellt die Vorstandsmitglieder von der Haftung für fahrlässiges Verhalten im Rahmen ihrer Tätigkeit als Vereinsorgan frei.
6. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
6.1 Laufende Geschäftsführung des Vereins
6.2 Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
6.3 Durchführung der Aufträge der Mitgliederversammlung
6.4 Vertretung des Vereins in der Öffentlichkeit
6.5 Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
6.6 Organisieren der Öffentlichkeitsarbeit mit notwendiger Transparenz
6.7 Initiieren eines attraktiven Vereinslebens
§ 11 Kassenführung
1. Der Schatzmeister verwaltet die Konten und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Abrechnungen und Belegen.
2. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des 1. oder des 2. Vorsitzenden vorzunehmen. Jeder Beleg muss vom Schatzmeister gegengezeichnet werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung die nur die Auflösung des Vereins als Tagesordnungspunkt hat, mit der Anwesenheit von mindestens 3⁄4 aller Mitglieder erfolgen.
2. Zum Beschluss über die Auflösung ist die Zustimmung von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
3. Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung ohne Berücksichtigung der Anzahl der erschienenen Mitglieder 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Begleichung aller Ausstände an die Gemeinde Machern, zwecks Verwendung für die Pflege des Landschaftsgartens zu Machern.
5. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende vertretungsberechtigte Liquidatoren.
6. Die vorstehende Bestimmung gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.
Beitrags- und Finanzordnung
Machern, 14.05.2019
§1 Grundsätze
1. Die Beitrags- und Finanzordnung regelt die Einnahmen, die Mitgliedsbeiträge und die Verwendung der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel.
2. Die Beitrags- und Finanzordnung wird von der Mitgliederversammlung durch Mehrheits- beschluss festgelegt.
§2 Einnahmen
1. Gemäß § 11 der Vereinssatzung erwirkt der Verein die benötigten Mittel durch:
• Mitgliedsbeiträge,
• Einnahmen aus Zweckbetrieben und steuerpflichtigen Geschäftsbetrieben, wie vom
Verein organisierte Veranstaltungen, Verkauf von Publikationen, Postkarten, Kalendern u. a.,
• Spenden jeglicher Art,
• Sponsorenverträge
• eingeworbene Fördermittel
2. Die Aktivitäten des Vereins werden durch diese Einnahmen getragen.
§3 Höhe und Zahlung des Mitgliedsbeitrages
1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt für
• erwerbstätige Einzelpersonen: 65,-€
• Familien: 70,-€
• Ermäßigungsberechtigte*: 20,-€
• Unternehmen und juristische Personen: 250,-€
2. Der erste Beitrag wird mit Stellung des Aufnahmeantrages fällig und ist unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts in voller Höhe zu entrichten.
3. Die weiteren Beiträge werden einmal jährlich zum 31.03. fällig.
4. Durch Beschluss des Vorstandes kann in begründeten Einzelfällen der Mitgliedsbeitrag herabgesetzt oder von der Erhebung abgesehen werden.
5. Ehrenmitglieder sind von Beiträgen befreit.
6. Eine Erstattung geleisteter Beiträge ist, auch zeitanteilig, ausgeschlossen.
(* Ermäßigungsberechtigt sind Schüler, Auszubildende, Studenten, Empfänger vom Bürgergeld und Sozialhilfe sowie Schwerbehinderte.)
§4 Verwendung der Mittel
1. Über die zweckmäßige Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand. Dem 1. Vorsitzende ist es gestattet Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von 500,00 Euro einzelvertretungsberechtigt abzuschließen.
2. Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung
• bei allen Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzelfall mit einem Betrag von mehr als 1.000,00 Euro verpflichten,
• bei der Einstellung von Personal.
